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Darf man im Lebenslauf etwas weglassen – oder sogar lügen?

Weglassen ist erlaubt, Lügen nicht. Du musst nicht jeden Minijob und jede private Angabe nennen. Erfundene Abschlüsse oder Stationen können dagegen ernste Folgen haben, auch Jahre später.

Kurz beantwortet

Was darf ich weglassen?
Du darfst weglassen, was für die Stelle keine Rolle spielt: kurze oder fachfremde Nebenjobs, sehr alte Stationen, private Angaben wie Kinder, Familienstand, Religion oder Geburtsdatum. Der Lebenslauf muss nicht vollständig, aber ehrlich sein.
Was passiert, wenn ich lüge?
Falsche Angaben zu Abschlüssen, Qualifikationen oder Stationen können eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder eine Kündigung rechtfertigen – auch noch nach Jahren. Bei erfundenen Titeln oder Zeugnissen drohen zusätzlich strafrechtliche Folgen.
Ausnahme: unzulässige Fragen
Auf unzulässige Fragen – etwa nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit – darfst du nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausweichen oder sogar unwahr antworten, ohne dass das Folgen haben darf.

Was darf ich weglassen?

Kurz gesagt: Du darfst weglassen, was für die Stelle keine Rolle spielt: kurze oder fachfremde Nebenjobs, sehr alte Stationen, private Angaben wie Kinder, Familienstand, Religion oder Geburtsdatum. Der Lebenslauf muss nicht vollständig, aber ehrlich sein.

  • Alle Jobs angeben? Nein. Prägende und relevante Stationen ja; Aushilfsjobs während des Studiums kannst du zusammenfassen oder weglassen.
  • Kinder, Elternzeit: Kinder musst du nicht angeben. Eine längere Elternzeit erklärt aber eine Lücke und darf genannt werden, siehe Lücken im Lebenslauf.
  • Alter, Geburtsdatum: freiwillig, siehe Lebenslauf-Aufbau.
  • Grundschule: nicht nötig, sobald es einen höheren Abschluss gibt.
  • Monate: Monat und Jahr sind üblich; wer nur Jahreszahlen nennt, wirkt schnell, als wolle er etwas verdecken.

Was passiert, wenn ich lüge?

Kurz gesagt: Falsche Angaben zu Abschlüssen, Qualifikationen oder Stationen können eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder eine Kündigung rechtfertigen – auch noch nach Jahren. Bei erfundenen Titeln oder Zeugnissen drohen zusätzlich strafrechtliche Folgen.

Auch kleine Schönungen fallen oft auf: im Arbeitszeugnis, bei einer Referenzfrage, im Fachgespräch oder durch das Netzwerk. Statt zu übertreiben, formuliere positiv und konkret, was du tatsächlich erreicht hast. Der Gesetzestext: § 123 BGB.

Ausnahme: unzulässige Fragen

Kurz gesagt: Auf unzulässige Fragen – etwa nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit – darfst du nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausweichen oder sogar unwahr antworten, ohne dass das Folgen haben darf.

Das gilt nicht für zulässige Fragen nach Qualifikationen und beruflichem Werdegang. Wer unsicher ist, kann die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht fragen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich einen Arbeitgeber im Lebenslauf verschweigen?

Wenn die Station kurz war und keine Lücke entsteht, ja. Entsteht dadurch eine Lücke, fällt das Weglassen auf; dann besser kurz angeben und im Gespräch erklären.

Darf ich Abkürzungen verwenden?

Gängige ja (M.Sc., GmbH, IHK). Firmeninterne Abkürzungen und Projektnamen erklärst du besser oder lässt sie weg.

Darf ich eine Probezeit-Kündigung weglassen?

Eine kurze Station in der Probezeit darfst du weglassen, wenn keine auffällige Lücke entsteht. Bei Nachfragen solltest du ehrlich antworten.

Quellen und weiterführende Informationen