Absage auf die Bewerbung: was jetzt?
Absagen gehören zur Jobsuche, auch für sehr gute Bewerberinnen und Bewerber. Wichtig ist, sie nicht persönlich zu nehmen und aus ihnen zu lernen, wo es möglich ist.
Kurz beantwortet
- Soll ich auf eine Absage antworten?
- Nach einem Vorstellungsgespräch lohnt sich eine kurze, freundliche Antwort: Dank für das Gespräch, Bitte um kurzes Feedback, Interesse an künftigen Stellen. Auf eine Standard-Absage ohne Gespräch musst du nicht reagieren.
- Typische Gründe für Absagen
- Häufig passt ein anderes Profil etwas besser, die Stelle wird intern besetzt oder fällt weg. Bei vielen Absagen ohne Gespräch liegt es oft an den Unterlagen: fehlender Bezug zur Stelle, unvollständige Angaben oder ein schwer lesbarer Lebenslauf.
Soll ich auf eine Absage antworten?
Kurz gesagt: Nach einem Vorstellungsgespräch lohnt sich eine kurze, freundliche Antwort: Dank für das Gespräch, Bitte um kurzes Feedback, Interesse an künftigen Stellen. Auf eine Standard-Absage ohne Gespräch musst du nicht reagieren.
Sehr geehrte Frau Petersen, vielen Dank für Ihre Rückmeldung und das angenehme Gespräch. Natürlich bin ich enttäuscht, respektiere aber Ihre Entscheidung. Darf ich Sie um eine kurze Rückmeldung bitten, was mir für eine künftige Bewerbung bei Ihnen helfen würde? Über passende Stellen in Ihrem Haus würde ich mich weiterhin freuen. Mit freundlichen Grüßen Lena Brandt
Typische Gründe für Absagen
Kurz gesagt: Häufig passt ein anderes Profil etwas besser, die Stelle wird intern besetzt oder fällt weg. Bei vielen Absagen ohne Gespräch liegt es oft an den Unterlagen: fehlender Bezug zur Stelle, unvollständige Angaben oder ein schwer lesbarer Lebenslauf.
Prüfe deinen Lebenslauf mit dem Lebenslauf-Check im Editor und der ATS-Ansicht: Sind die Schlüsselwörter der Anzeige enthalten? Ist alles vollständig und gut auslesbar? Mehr in ATS-konformer Lebenslauf.
Wenn du eine Benachteiligung vermutest
Deuten Umstände darauf hin, dass du etwa wegen Alters, Geschlechts oder Herkunft abgelehnt wurdest, kannst du nach dem AGG Entschädigung verlangen. Die Frist ist kurz: zwei Monate ab Zugang der Absage (§ 15 AGG). Beratung bietet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Häufige Fragen
Muss ein Unternehmen eine Absage begründen?
Nein. Viele verzichten aus rechtlicher Vorsicht auf Begründungen. Nach einem Gespräch geben manche auf Nachfrage dennoch hilfreiches Feedback.
Darf ich mich nach einer Absage erneut bewerben?
Ja, auf andere Stellen jederzeit. Auf dieselbe Stelle nur, wenn sie neu ausgeschrieben wird und du inzwischen etwas Neues vorzuweisen hast.